Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          3. Arbeits- und Tarifrecht

3.1. Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende Ihrer Arbeit ohne Ruhepause. Dabei ist es unerheblich, ob und in welcher Form Ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit tatsächlich beschäftigt oder ob Sie sich während dieser Zeit zur Aufnahme Ihrer Arbeit bei Ihrem Arbeitgeber bereithalten. Ruhepausen zählen nicht zu Ihrer Arbeitszeit.

Entsprechend dem Arbeitszeitgesetz darf Ihre Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt Ihre wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden. Sie kann jedoch auf 60 Stunden verlängert werden, wenn Sie innerhalb des Ausgleichszeitraums durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Nur in seltenen Ausnahmen dürfen die zehn Stunden werktäglich überschritten werden, beispielsweise wenn für die betroffenen Arbeitnehmer dadurch zusätzliche Freischichten ermöglicht werden und die für das Unternehmen zuständige Behörde die hierfür notwendige Bewilligung erteilt hat. Eine Überschreitung der zehn Stunden ist auch im Notfall (z.B. Brand, Überschwemmung) möglich.

Für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen gelten in Abhängigkeit von den Sitzplätzen (Personenbeförderung) beziehungsweise der zulässigen Höchstmasse des Fahrzeugs (Güterbeförderung) zusätzlich die Vorschriften des Fahrpersonalrechts.

Die Lage der Arbeitszeit (z.B. Beginn, Ende, Schichtfolge) kann der Arbeitgeber – vorbehaltlich der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte – alleine vornehmen. Es sei denn, Sie haben die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich mit ihm in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt.

Der Betriebsrat (LL) hat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Ruhepause

Ruhepausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit. Sie sollen Gelegenheit für die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit bieten und der kurzzeitigen Erholung dienen. Es bestehen folgende Regelungen zu Ruhepausen:

  • länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren

Ruhepausen können auch auf einzelne Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Während einer Pause dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Steht eine Betriebsordnung nicht entgegen, dürfen Sie auch das Betriebsgelände verlassen.

Ruhezeit

Die Ruhezeit beginnt nach der täglichen Arbeitszeit und soll der Ruhe und Erholung von der Arbeit dienen – Sie sind also während der Ruhezeit von jeglicher Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.

Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf zusammenhängende Stunden, sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bis auf neun Stunden verkürzt werden.

Die Dauer der Ruhezeit kann bei der Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden:

  • Krankenhäusern
  • Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gaststätten
  • Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • Verkehrsbetrieben
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft und Tierhaltung

Dies ist nur erlaubt, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Rufbereitschaft

Bei Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch wechseln. Sie müssen jedoch auf Abruf in der Lage sein, Ihre Arbeit aufzunehmen.

Zur Rufbereitschaft sind Sie nur verpflichtet, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit und wird auch bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Fallen jedoch während Ihrer Rufbereitschaft Arbeiten für Sie an, ist diese Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ihrer regulären Arbeitszeit hinzuzuzählen.

Bereitschaftsdienst

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebes) aufhalten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. (Beispielweise findet Bereitschaftsdienst häufig in Krankenhäusern beim ärztlichen Personal statt, damit in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Stelle ist.)

Bereitschaftsdienst gilt – anders als die Rufbereitschaft – als Arbeitszeit.

Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich "Gewerbeaufsicht", wenden.